Freiwillige Feuerwehrleute und Krankenwagenfahrer gegen Berufskrankheiten versichert

Feuerwehr
Regeln und Vorschriften
Bisher waren Freiwillige der Hilfeleistungszonen nicht gegen Berufskrankheiten versichert. Aufgrund der Risiken aus der Coronakrise und weil COVID-19 von Fedris (Föderalagentur für Berufsrisiken) für (Berufs)krankenwagenfahrer als Berufskrankheit anerkannt worden ist, hat der Minister der Sicherheit und des Innern Pieter De Crem sich dafür eingesetzt, dass auch für die Freiwilligen der Hilfeleistungszonen eine Deckung organisiert wird. Im Ministerrat vom 25. April 2020 hat die Föderalregierung beschlossen, sie genauso zu behandeln wie ihre Kollegen, die Berufsfeuerwehrleute und -krankenwagenfahrer sind. Diese Regelung ist auf freiwillige Feuerwehrleute und Krankenwagenfahrer der Hilfeleistungszonen anwendbar.

Im aktuellen Kontext der COVID-19-Pandemie hat diese neue Deckung auch Auswirkungen auf freiwillige Krankenwagenfahrer, die COVID-19-Patienten transportieren.
Sie haben nun die gleichen Rechte wie Berufskrankenwagenfahrer, die von Fedris bereits als Gruppe mit einem erhöhten Risiko für eine Coronavirus-Infektion anerkannt worden waren.

Im Entwurf des Königlichen Erlasses ist für Freiwillige der Hilfeleistungszonen, die als Opfer einer Berufskrankheit anerkannt sind, ein Anspruch auf Erstattung der Gesundheitspflegekosten, eine Entschädigung für zeitweilige Arbeitsunfähigkeit (im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 15 Tagen) und eventuell eine Entschädigung für bleibende Arbeitsunfähigkeit vorgesehen. Das bedeutet, dass Freiwillige der Hilfeleistungszonen jetzt gegen das Risiko einer Berufskrankheit versichert sind.

Opfer können bei ihrer Hilfeleistungszone einen Entschädigungsantrag anhand der Formulare 601 und 603 (verfügbar auf der Website von Fedris) einreichen. Diese Formulare müssen vom Opfer und von einem Arzt ausgefüllt werden. Wenn Fedris eine positive Stellungnahme abgibt, kann die Hilfeleistungszone die Entschädigung direkt an das Opfer zahlen. In diesem Fall erstattet Fedris der Hilfeleistungszone diesen Betrag anschließend zurück.

Diese neue Maßnahme tritt rückwirkend ab dem 11. März 2020 in Kraft, sobald der diesbezügliche Königliche Erlass veröffentlicht ist. Entschädigungsanträge können jedoch jetzt schon eingereicht werden.

Die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit erfolgt durch Fedris. Die vollständige Liste mit den Tätigkeiten und Sektoren, für die COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden kann, sowie weitere Informationen dazu sind auf der Website von Fedris einsehbar: https://www.fedris.be/fr/FAQ_FR-Covid-19.